Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Annahme von Asphaltaufbruch, Asphaltfräsgut oder Asphaltgranulat

§1 Geltungsbereich

Für die Annahme von Asphaltaufbruch, Asphaltfräsgut oder Asphaltgranulat (nachfolgend kurz „Ausbauasphalt“ genannt) an Standorten der HANSE Asphaltmischwerke GmbH gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Anlieferers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Spätestens mit der Anlieferung des Ausbauasphalts gelten diese Bedingungen als angenommen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Anlieferers die Annahme vorbehaltlos ausführen.

 

§2 Angebot - Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Aussagen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam, es sei denn, sie werden durch uns schriftlich bestätigt.

 

§3 Gegenstand der Anlieferung – Beschaffenheit des Ausbauasphalts

(1)Der Ausbauasphalt soll der Wiederverwendung im Straßenbau zugeführt werden. Die angelieferten Stoffe müssen daher frei von schädlichen Verunreinigungen sein. Verunreinigungen sind Bestandteile, die im angelieferten Ausbauasphalt enthalten sind, so dass eine Wiederverwendung aus bautechnischer Sicht oder im Hinblick auf Umweltbeeinträchtigung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Der Ausbauasphalt muss daher bei Anlieferung der Verwertungsklasse A entsprechen und die jeweiligen Anforderungen an die Umweltverträglichkeit gemäß Tabelle 1 nach den Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat (TL AG-StB in Verbindung mit RuVA-StB 01) erfüllen. Als Verunreinigungen gelten insbesondere auch Farb-, Öl-, Fett- oder Treibstoffe, Teere und teerhaltige Stoffe, Kaltentfetter sowie sonstige organische (polyzyklische Kohlenwasserstoffe) und anorganische (z. B. Salze, Schwermetalle, Asbest) Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder der Gewässer nachteilig zu verändern.

(2) Weiterhin darf der Ausbauasphalt bei Anlieferung keine schädliche Menge an Fremdstoffen (Tabellen 5 und 6 der TL AG-StB 09) enthalten. Als Fremdstoffe und zur Wiederverwendung nicht geeignet gelten insbesondere folgende Stoffe: Bodenaushub, Abfall, Holz, Eisen, Kunststoffe, Fahrbahnmarkierungsreste, Pappe, Papier, Bauschutt, Beton, Stahlbeton, Bordsteine und Mauerwerk etc.

(3) Die Art des Bindemittels im Ausbauasphalt (z.B. Straßenbaubitumen, polymermodifiziertes Bitumen, Sonderbindemittel), ist, soweit möglich, anzugeben. Der Erweichungspunkt Ring und Kugel des Bindemittels im angelieferten Ausbauasphalts darf als Einzelwert 77 °C und als Mittelwert 70 °C nicht übersteigen (Ziffer 4.3.2.1 TL AG-StB 09 – Bestimmung der Bindemitteleigenschaften gemäß DIN EN 1427).

(4) Bei Anlieferung von Asphaltaufbruch darf die Schollengröße max. 60 * 60 cm betragen. Anlieferung mit Schollen größer 20 * 20 cm werden von uns zudem mit einem erhöhten Annahmepreis (Zulage für den erhöhten Aufwand beim Brechen) belegt.

 

§4 Zusicherungen, Verpflichtungen des Anlieferers

(1)Der Anlieferer hat den angelieferten Ausbauasphalt auf das Vorhandensein der unter § 3 genannten Stoffe geprüft und sichert zu, dass das Material von Herkunft und Beschaffenheit die dort genannten Bedingungen erfüllt.

(2) Der Anlieferer bzw. dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe ist verpflichtet, auf dem Lieferschein u. a. den Namen des Anlieferers und ggf. des Beförderers, das amtliche Kennzeichen des anliefernden Lkw und die Herkunft des Materials anzugeben. Der Anlieferer hat die Angaben auf dem Lieferschein zu unterschreiben. Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners nachzuprüfen.

 

§5 Kontrollen, Rücknahmeverpflichtung, Haftung des Anlieferers

(1) Wir sind berechtigt, sowohl bei der Anlieferung als auch nach der Abkippung vor Ort Kontrollen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 

(2) Sollte sich herausstellen, dass das angelieferte Material von Beschaffenheit oder Herkunft nicht die in § 3 genannten Bedingungen erfüllt, ist der Anlieferer nach schriftlicher Aufforderung und Nachfristsetzung durch uns zur Rücknahme des angelieferten Ausbauasphaltes verpflichtet. Die Kosten für die Rücknahme und Kontrolle hat insoweit der Anlieferer zu tragen. 

(3) Im Übrigen haftet der Anlieferer - unabhängig vom Verschulden - für alle Schäden und Folgeschäden, die uns durch die Anlieferung des nicht ordnungsgemäßen Materials entstehen; insbesondere sind vom Anlieferer die Kosten einer ordnungsgemäßen Entsorgung zu tragen, sollte er sich mit der Rücknahme in Verzug befinden. 

(4) Des Weiteren hat uns der Anlieferer von einer Inanspruchnahme durch Dritte - gleich aus welchem Grunde - freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme auf der Anlieferung des nicht ordnungsgemäßen Materials beruht. Der Anlieferer haftet für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend. Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeiten nach § 831 BGB.

§6 Haftung

(1) Wir haften vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen sie schuldhaft verursacht haben.

(2) Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, haften wir nicht. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt ferner nicht für die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, hinsichtlich derer die Haftung jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens der Höhe nach beschränkt ist.

 

§7 Eigentumsübergang

(1) Der Anlieferer versichert, dass der angelieferte Ausbauasphalt frei von Rechten Dritter ist.

(2) Der angelieferte Ausbauaspalt geht erst und nur dann in unser Eigentum über, nachdem die Lieferung von unseren Mitarbeitern begutachtet bzw. kontrolliert wurde und das angelieferte Material die in § 3 genannte Beschaffenheit erfüllt.

 

§8 Gewichts- und Mengenermittlung

Maßgeblich für die Fakturierung ist das in unserem Werk von uns auf einer amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht. Der Anlieferer ist berechtigt, die Gewichts- bzw. Mengenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Das von uns oder einem Beauftragten vor dem Abkippen des angelieferten Materials ermittelte Gewicht/Volumen kann vom Anlieferer nur vor der Entladung gerügt werden.

 

§9 Preise

Den Preisbestimmungen liegen unsere jeweils gültigen Preislisten zugrunde, die sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen.

 

§10 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen sofort mit der (Teil-) Lieferung ohne Abzug fällig.

(2) Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Anlieferers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3) Sollten uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Anlieferers in Frage stellen, insbesondere Schecks oder Wechsel nicht eingelöst oder zurückbelastet werden oder stellt der Anlieferer seine Zahlungsverpflichtungen ein, so kann die gesamte Restschuld sofort fällig gestellt werden, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder dem Anlieferer eine angemessene Nachfrist zur Zahlung zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf wir berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Der Anlieferer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unbestritten sind.

(5) Die Annahme von Wechseln oder Schecks, sofern dies ausnahmsweise vereinbart wurde, erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Anlieferer. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest etc. besteht für uns nicht.

 

§11 Gerichtsstand - Sonstiges

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Anlieferer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand i.S.d. ZPO zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Annahmebedingungen nicht wirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.